1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung vom 24. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.