92 und IV-act. 109). Die IV-Stelle hat sich, wie sich aus der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung ergibt, mit der Frage, ob sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution C. als eine Massnahme beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG zu übernehmen hat, offenbar noch nicht fundiert auseinandergesetzt. Daher rechtfertigt sich zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs, die Sache zur Anspruchsprüfung unter diesem Aspekt an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.