Seite 14 erfolgte der Übertritt aufgrund der Empfehlung der behandelnden psychiatrischen Klinik, welche als Anschlusslösung für den Beschwerdeführer ein betreutes Wohnen als notwendig erachtete und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F. erachtete ein professionelles Wohnumfeld als erforderlich (IV-act. 95; IV-act. 104 und IV-act.