Wie bereits erwähnt, ist der Umstand allein, dass ein anderer Kostenträger die Platzierung veranlasst und subsidiär Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution erteilt hat, keine ausreichende Begründung zur Verneinung des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art. Zumal die Berufsberatung unter diesem Titel während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Institution C. sowie im Wissen um seinen Aufenthalt in dieser Institution und die noch offene Frage der Kostenübernahme seines Aufenthalts Massnahmen beruflicher Art finanziert hat (IV-act. 74; IV-act. 82; IV-act. 92; IV-act. 109 und IV-act. 130).