Der IV-Stelle ist daher insofern beizupflichten, als es sich beim stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution C. nicht um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 13 IVG gehandelt hat. Da keine medizinische Massnahme vorliegt, erübrigt sich demnach auch die Prüfung, ob die IV-Stelle den Aufenthalt gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen hätte (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, 2014, N. 2ff zu Vorbemerkungen zu: II. Die medizinischen Massnahmen). 2.4 Nicht beigepflichtet werden kann der IV-Stelle hingegen insoweit, als diese behauptet, es bestehe kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme.