Und die B. als zuletzt behandelnde psychiatrische Klinik empfahl die Platzierung in der Institution C., da dies eine geeignete therapeutische Institution mit integrierter Ausbildungsmöglichkeit sei (IVact. 95). Die Institution C., in welcher sich der Beschwerdeführer vom 16. November 2015 bis 19. Dezember 2016 aufhielt (IV-act. 150), verfügt über eine Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales, Kanton Appenzell Ausserrhoden, zur Führung einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung sowie die Anerkennung nach IVSE (vgl. https://www.ar.ch/verwaltung/departement-gesundheit-und-soziales/amt-fuer-soziales/abtei-