Seite 13 sowie dem Austrittsbericht ersichtlich, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution C. nicht primär medizinisch notwendig war, sondern seiner Nachreifung, des Aufholens schulischer Defizite sowie des Vorbereitens einer beruflichen Ausbildung diente. Auch die Mutter des Beschwerdeführers gab gegenüber der IV-Stelle an, eine Anschlusslösung für ihren Sohn mit Ausbildungsmöglichkeiten zu benötigen (IV-act. 74).