8 Abs. 1 lit. a IVG), welchem Grundsatz jede Eingliederungsmassnahme unterliegt (vgl. oben Erwägung 2.1; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01209 vom 25. Juli 2018 E. 4ff). 2.3.4 Gestützt auf den Austrittsbericht der Institution C. ist erstellt, dass während des dortigen Aufenthaltes eine Behandlung im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 13 IVG nicht im Vordergrund gestanden hat. Inwieweit während der Aufenthaltsdauer dort die ambulante Psychotherapie bei Dr. med. G. überhaupt wahrgenommen wurde, für welche die IV-Stelle Kostengutsprache erteilt hat (IV-act. 99), ist aus dem Bericht nicht ersichtlich. Hingegen wird aus den Akten