2.1). An dieser Argumentationlinie hält die IV-Stelle auch in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 fest, indem sie primär eine res iudicata und lediglich für den Fall einer nochmaligen gerichtlichen Beurteilung geltend macht, dass kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme durch die IV-Stelle bestehe (act. 6). Die IV-Stelle stellt sich somit auf den Standpunkt, dass der stationäre Aufenthalt in der Institution C. die gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 IVG an eine medizinische Massnahme nicht erfüllt habe und stellt damit implizit auch die Verhältnismässigkeit der medizinischen Massnahme in Frage (Art. 2 Abs. 3 GgV; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit.