Die Ausführungen unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ deuten jedoch darauf hin, dass die IV-Stelle die Frage der Kostenübernahme – wie bereits beim Aufenthalt in der B. – allein in Bezug auf Art. 13 IVG prüfte, geht doch daraus hervor, dass sie die Kostenübernahme mit der Begründung ablehnt, beim Aufenthalt in der Institution C. habe es sich um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung gehandelt (act. 2.1).