2.3.3 Aus dem Einleitungssatz der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2020 sowie aus dem Hinweis auf Art. 16 IVG und die Beilage der relevanten gesetzlichen Grundlagen wäre eigentlich der Schluss zu ziehen, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art geprüft hat. Die Ausführungen unter dem Titel „Abklärungsergebnis“ deuten jedoch darauf hin, dass die IV-Stelle die Frage der Kostenübernahme – wie bereits beim Aufenthalt in der B. – allein in Bezug auf Art.