119 und IV-act. 121). Während der von der IV-Stelle in die Wege geleiteten beruflichen Abklärung im E., hielt sich der Beschwerdeführer in der Institution C. auf (IV-act. 123; IV-act. 129; IV-act. 130 und IV-act. 136). Zur Klärung der Frage, ob während des Vorlehrjahres im E., für welches die IV-Stelle Kostengutsprache erteilte (IVact. 137), ein betreutes Wohnen invaliditätsbedingt notwendig ist, wurde ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F. eingeholt (IV-act. 138; IV-act. 145 und IV-act. 151). Die Rechtsvertreterin der Mutter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass A. in D. lebe sowie auf die noch offene Pendenz der früheren Wohn- und Betreuungskosten (IV-act.