98 und IV-act. 99). Am 8. Februar 2016 stellte die B. ein Kostengutsprachegesuch für eine Verlängerung des Aufenthaltes um voraussichtlich einen Monat, da die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung zur Deeskalation und Vorbereitung der Fremdunterbringung bestehe. Sie wies zur Begründung ihres Gesuchs auf die bisherigen durchgeführten Therapien hin sowie die Anpassung der medikamentösen Behandlung und gab als Procedere die weitere affektive Stabilisierung, Planung einer poststationären Perspektive mit Einbezug des ambulanten Systems und Titration der Medikation an (IV-act. 104).