Aktenmässig belegt ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2015 in die Institution C. eintrat und nach einem im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgten erneuten Aufenthalt in der B. am 8. Februar 2016 wieder in die erwähnte Institution zurückkehrte (IV-act. 92-1; IV-act. 112 und IV-act. 164-26). Sowohl der Eintritt als auch die erneute Rückkehr in die Institution C. erfolgte im Wissen und unter Einbezug verschiedener involvierter (Fach-)Personen (IV-act. 83-2; IV-act. 84-2; IV-act. 92; IV-act. 95; IV-act. 101; IVact. 108; IV-act. 164-21 und IV-act.