Somit sei die IV-Stelle mit seinem Übertritt ins C. einverstanden gewesen. Zudem habe die erneute Kostengutsprache der IV-Stelle vom 27. Januar 2016 für einen stationären Aufenthalt in der B. gezeigt, dass die IV-Stelle seine Fragilität und seine engen Betreuungsbedürfnisse offenkundig erkannt habe. Entgegen der Empfehlung der B. habe die IV-Stelle die Verlängerung des Aufenthalts verweigert und es unterlassen, A. eine tragbare Alternative anzubieten beziehungsweise Anschlusslösungen konkret zu diskutieren, obwohl die Strukturfindung für seine medizinische Weiterbetreuung und/oder berufliche Eingliederung ihre Sache gewesen wäre. Zwecks der anstehenden unumgänglichen beruflichen, thera-