2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen einwenden, die Ausbildung im E. wäre nicht möglich gewesen ohne die in der Zwischenzeit durch die Institution C. geleistete Arbeit, da er nach der Rückkehr aus der B. weit entfernt von einem stabilen Zustand gewesen sei. Der Übertritt ins C. sei mit weiteren psychotherapeutischen Massnahmen als Anschluss gesetzt gewesen und die IV-Stelle habe weder dagegen interveniert noch für seine Rückkehr nach Hause plädiert, geschweige denn eine Alternative zum C. vorgeschlagen beziehungsweise abgeklärt. Somit sei die IV-Stelle mit seinem Übertritt ins C. einverstanden gewesen.