2.2.1 Die IV-Stelle stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, im Verfahren O3V 16 14 habe das Gericht festgehalten, dass die Anschlusslösung in der Institution C. als Zwischenlösung einer Platzierung, als Ersatzunterbringung anstelle einer Platzierung, anzusehen sei. Damit sei ihre Ansicht beziehungsweise jene des RAD gestützt worden. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution C. sei aufgrund von dessen familiärer Situation auf Empfehlung und mit Kostengutsprache der Sozialen Dienste geschehen, was im Gerichtsurteil verschiedentlich erwähnt werde. Somit bestehe kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenübernahme durch die IV-Stelle (act. 6).