Seite 9 trächtigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen u.a. auf MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 13 IVG). 2.2 Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 404 anerkannt worden war und er somit Anspruch auf Behandlung des Leidens an sich nach Art. 13 IVG hat (vgl. IV-act. 27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt in der Institution C.