14 Abs. 2 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht – anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG – unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beein-