Entgegen der Ansicht der IV-Stelle liegt keine res iudicata vor. In beiden Verfahren ging beziehungsweise geht es zwar um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), der im vorliegenden Verfahren streitige Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; vgl. auch Art. 15ff IVG) ist jedoch nicht identisch mit dem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch auf medizinische Massnahmen (Verfahren O3V 16 14; Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG; vgl. auch Art. 12ff IVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.