Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren O3V 2020 16 bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 24. März 2020. Diese trägt den Titel „Keine Kostengutsprache für betreutes Wohnen“ und hat die Prüfung des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art zum Inhalt (vgl. E. 1.2). Inhaltlich bezieht sich die Verfügung auf die Kosten des Aufenthalts in der Institution C., wurde in der Verfügung doch wörtlich festgehalten: „Die Kostengutsprache für den Aufenthalt im C. wurde durch die Sozialen Dienste ([…]) erteilt und die Kosten müssen folglich übernommen werden. Die Fremdplatzierung ist somit IV-fremd.“ (IV-act. 2.1).