Anfechtungsgegenstand im rechtskräftig gewordenen Verfahren O3V 16 14 bildete die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2016. Diese trug den Titel „Keine Kostengutsprache für Verlängerung des stationären Aufenthalts“ und hatte die Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen zum Inhalt. Inhaltlich bezog sich die Verfügung auf die Kosten des Aufenthalts in der B., wurde in der Verfügung doch wörtlich festgehalten: „…, weshalb die Kosten des Aufenthalts in der B. ab 1. Februar 2016 werden nicht mehr übernommen.“ (sic!, act. 122).