Aufgrund des Gesagten war es somit dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Verfügung nachzuvollziehen und seinen Entscheid, ob er diese anfechten will, in Kenntnis der Begründung der Vorinstanz zu treffen. Es liegt eine nur ungenügend begründete Verfügung vor, weshalb sich die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Schlussendlich muss diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geprüft werden, da das Verfahren ohnehin zur Anspruchsprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 1.3 In formeller Hinsicht macht die IV-Stelle eine res iudicata geltend (act. 6).