6bis IVV – sowie dem Umstand, dass als beantragte Leistung „Abklärungsmassnahmen“ genannt wurde. Falsch ist hingegen der Betreff der angefochtenen Verfügung, da dort auf ein Gesuch vom 10. Februar 2016 hingewiesen wird (act. 2.1). Bei letzterem handelt es sich um das Gesuch der B. vom 8. Februar 2016, mit welchem um eine Verlängerung der Kostengutsprache des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers ersucht wurde und Ausgangspunkt für das Verfahren O3V 16 14 bildete (IV-act. 104 und IV-act. 122).