Diese Ausführungen scheinen vielmehr zur irrigen Annahme geführt zu haben, es liege eine res iudicata vor (vgl. nachfolgend Erwägung 1.3). Dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art zum Inhalt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut, gemäss welchem eine Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hat, dem Verweis auf Art. 16 IVG sowie auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen – beigelegt wurde ein Auszug von Art. 14a IVG bis und mit Art. 18a IVG sowie von Art. 4quater IVV bis und mit Art. 6bis IVV – sowie dem Umstand, dass als beantragte Leistung „Abklärungsmassnahmen“ genannt wurde.