Seite 6 Art. 16 IVG wird sodann kein Bezug hergestellt beziehungsweise die hierzu von der IV-Stelle getroffenen Überlegungen genannt. Kommt hinzu, dass sich die Frage stellt, inwiefern die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über das Verfahren O3V 16 14, welches den Anspruch auf medizinische Massnahmen betraf, für den vorliegend strittigen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art massgebend sein sollen. Diese Ausführungen scheinen vielmehr zur irrigen Annahme geführt zu haben, es liege eine res iudicata vor (vgl. nachfolgend Erwägung 1.3).