Aus dem Wortlaut dieser Verfügung geht nicht hervor, aus welchen Gründen und gestützt auf welche rechtlichen Grundlagen die IV-Stelle die Übernahme der strittigen Kosten des Aufenthaltes in der Institution C. ablehnt. Der Hinweis allein, dass ein anderer Kostenträger die Platzierung veranlasst und subsidiär Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Institution erteilt hat (vgl. IV-act. 164-21ff und IV-act. 164-25ff), ist für sich allein keine ausreichende Begründung um einen Anspruch zu verneinen. Zum in der Verfügung zitierten