Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kostengutsprache für den Aufenthalt im C. wurde durch die Sozialen Dienste ([…]) erteilt und die Kosten müssen folglich übernommen werden. Die Fremdplatzierung ist somit IV-fremd. Ihr Schreiben vom 13.03.2020 haben wir erhalten: Sie verweisen in Sachen Begründung auf Ihre Ausführungen vom 20.02.2020, somit halten wir an unserem Vorbescheid vom 27.02.2020 fest.“