Hier hält das Gericht fest, dass diese Auffassung (bezieht sich auf Seite 5, Punkt 2.3, die Auffassung der IV-Stelle, dass es sich um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung handle, Auszug ebenfalls beiliegend) durch den Austrittsbericht der B. gestützt werde. Dass es unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die IV-Stelle keine Kostengutsprache mehr erteilen wolle. Die teilweise Gutheissung begründet zudem ausschliesslich darauf, dass das Gericht verlangte, dass die IV-Stelle aus pragmatischen Gründen den ganzen Aufenthalt übernimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.