Abklärungsergebnis: Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Zusatzauslagen entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten (Art. 16 IVG). In der Beilage finden Sie einen Auszug aus dem Urteil des Obergerichts vom 20.03.2018 (Seite 9). Hier hält das Gericht fest, dass diese Auffassung (bezieht sich auf Seite 5, Punkt 2.3, die Auffassung der IV-Stelle, dass es sich um eine sozialpädagogische Massnahme im Sinne einer Fremdplatzierung handle, Auszug ebenfalls beiliegend) durch den Austrittsbericht der B. gestützt werde.