Die angefochtene Verfügung – mit Titel „Keine Kostengutsprache für betreutes Wohnen“ – vom 24. März 2020 lautet wie folgt (act. 2.1): „Wir haben den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid. Wir verfügen: Keine Kostenübernahme für internes Wohnen. Abklärungsergebnis: Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Zusatzauslagen entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten (Art.