die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Der Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann (UELI KIESER, a.a.O., N. 66 zu Art. 49 ATSG).