Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). 1.2 Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der angefochtenen Verfügung Anlass zu Bemerkungen hinsichtlich der Begründungspflicht der IV-Stelle, obwohl der Beschwerdeführer dies nicht beanstandet hat (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).