Seite 4 H. Gegen die Verfügung vom 24. März 2020 liess A. am 7. Mai 2020 mit dem eingangs erwähnten Antrag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). I. Am 29. Oktober 2020 liess A. die Replik einreichen (act. 12). Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen