232 und IV-act. 233). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle an, dass keine Kostenübernahme für internes Wohnen erfolge (IV-act. 234). Dagegen liess A. am 19. März 2020 Einwand erheben (IV-act. 235). Mit Verfügung vom 24. März 2020 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und lehnte die Kostengutsprache für betreutes Wohnen ab (act. 2.1).