Die Rechtsvertreterin von A. erhob dagegen insofern Einwand, als die Frage betreffend der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der Institution C. weiterhin offen sei (IV-act. 229). Mit Schreiben vom 26. September 2019 lehnte die IV-Stelle erneut die Kostenübernahme ab und die Rechtsvertreterin von A. forderte am 3. Oktober 2019 wiederum die Zustellung einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung (IV-act. 230 und IVact. 231). Am 29. Oktober 2019 lehnte die IV-Stelle den Erlass einer entsprechenden Verfügung ab, woraufhin die Rechtsvertreterin von A. wiederum insistierte (IV-act. 232 und IV-act. 233).