Dem widersprach die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 21. Januar 2019 und forderte die IV-Stelle zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf (IV-act. 213). Die Antwort der IV- Stelle datiert vom 31. Januar 2019 (IV-act. 214). Ende Juli 2019 schloss A. seine Ausbildung ab und mit Vorbescheid vom 12. August 2019 kündigte die IV-Stelle an, dass A. zufolge des erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 226). Die Rechtsvertreterin von A. erhob dagegen insofern Einwand, als die Frage betreffend der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der Institution C. weiterhin offen sei (IV-act. 229).