E. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Verlängerung des stationären Aufenthalts in der B. ab 1. Februar 2016 ab (IV-act. 122). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 auf und wies die IV-Stelle an, A. den Aufenthalt in der B. in der Zeit vom 1. bis und mit 8. Februar 2016 zu bezahlen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren O3V 16 14; IV-act. 184 und IV-act. 199).