164-21f.). Am 16. Dezember 2015 trat A. vorübergehend im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erneut in die B. ein, wofür die IV-Stelle Kostengutsprache für eine stationäre Psychotherapie vom 16. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 leistete (IV-act. 101 und IV-act. 103). Mit Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 ersuchte die B. um eine Verlängerung der Kostengutsprache um voraussichtlich einen Monat (IV-act. 104). Am 8. Februar 2016 trat A. aus der B. aus (IV-act. 112). Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 erteilten die Sozialen Dienste Appenzeller Mittelland subsidiäre