b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Bei A., geboren am XX.XX. 2000, wurde das Geburtsgebrechen Ziffer 404 diagnostiziert. Aufgrund dessen erteilte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden mehrere Kostengutsprachen für Ergotherapie (IV-act. 10; IV-act. 14 und IV-act. 19). Mit Mitteilung vom 14. August 2013 wurde von der IV-Stelle die Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 angezeigt und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 22. April 2013 bis 30. Juni 2020 erteilt (IV-act. 27).