Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘904.15 zugesprochen.