Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter AA. erst für die Replik beizog, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'700.--. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘904.15 resultiert.