Mit Blick auf die Ungereimtheiten, die sich damals im medizinischen Dossier präsentierten, konnte es jedenfalls nicht angehen, dass die IV-Stelle gleichwohl zum Verfügungserlass schritt. Es ist dies als eine unzureichende Wahrnehmung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt hat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung keine Gerichtsbe-gutachtung zu erfolgen, sondern die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt letztlich zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.