Andererseits war es im Sinne obiger Erwägungen auch kaum angängig, auf die Angaben im Gutachten von Dr. E. abzustellen. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E. und jenem der angefochtenen Verfügung mehr als zwei Jahre lagen, was einem langen Zeitraum entspricht, womit die Beweiskraft der vom Krankenversicherer in Auftrag gegebenen Expertise auch unter diesem Gesichtspunkt in Frage gestellt scheint. Mit Blick auf die Ungereimtheiten, die sich damals im medizinischen Dossier präsentierten, konnte es jedenfalls nicht angehen, dass die IV-Stelle gleichwohl zum Verfügungserlass schritt.