Es erscheint fragwürdig, dass seitens Dr. E. nicht ebenfalls eine entsprechende Differenzierung erfolgte, ist doch im Sinne der Auffassung von Dr. F. festzuhalten, dass eine Geschäftsleitungs-funktion – zumal wenn in einem grösseren Unternehmen ausgeübt, wie dies bei der Versicherten der Fall war – höhere persönliche und fachliche Anforderungen voraussetzt als eine (reine) Tätigkeit als HR-Spezialistin, sei es nun, dass eine solche unselbständig oder selbständig wahrgenommen wird. In diesem Sinne dient es im Übrigen der Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit angestammt nicht, wenn die IV-Stelle darauf hinweist, die