Hingegen war die RAD-Ärztin damals der Ansicht, eine Leitungsfunktion als Mitglied der Geschäftsleistung sei nicht mehr möglich (act. 8.2/54). Es erscheint fragwürdig, dass seitens Dr. E. nicht ebenfalls eine entsprechende Differenzierung erfolgte, ist doch im Sinne der Auffassung von Dr. F. festzuhalten, dass eine Geschäftsleitungs-funktion – zumal wenn in einem grösseren Unternehmen ausgeübt, wie dies bei der Versicherten der Fall war – höhere persönliche und fachliche Anforderungen voraussetzt als eine (reine) Tätigkeit als HR-Spezialistin, sei es nun, dass eine solche unselbständig oder selbständig wahrgenommen wird.