Dr. F. hatte zwar die Auffassung der Gutachterin Dr. E. insoweit gestützt, als sie deren Einschätzung der Arbeits-fähigkeit betreffend eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit als HR-Spezialistin übernahm. Hingegen war die RAD-Ärztin damals der Ansicht, eine Leitungsfunktion als Mitglied der Geschäftsleistung sei nicht mehr möglich (act. 8.2/54).