In diesem Zusammenhang fragt es sich ohnehin, ob eine solch weitgehende Arbeitsfähigkeit, wie sie von Dr. E. und Dr. B. per Oktober 2018 attestiert wurde, als plausibel betrachtet werden kann. Diesbezüglich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die vormals zuständige RAD-Ärztin Dr. F. in einer Stellungnahme vom 16. April 2018 einen differenzierten Standpunkt eingenommen hatte. Dr. F. hatte zwar die Auffassung der Gutachterin Dr. E. insoweit gestützt, als sie deren Einschätzung der Arbeits-fähigkeit betreffend eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit als HR-Spezialistin übernahm.