Diese Aussage lässt sich nicht durch echtzeitliche Angaben untermauern, denn wohl liegen einige der von Dr. C. ausgestellten Arztzeugnisse bei den Akten, das letzte bzw. zeitlich neuste datiert jedoch vom 23. Januar 2018, wo für den Zeitraum 1. bis 28. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bescheinigt wurde (act. 44/16). Soweit nun Dr. B. anscheinend gestützt auf die zitierte Angabe in Ziffer 1.3 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ableitete, erscheint dies jedenfalls nicht haltbar.