Die Versicherte könne alle in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit anfallenden Arbeiten und alle vergleichbaren Tätigkeiten ausüben, zunächst mit 30 % Arbeitsfähigkeit, ab 1. April 2018 mit 50 % Arbeitsfähigkeit und ab ca. 1. Oktober 2018 mit 100 % Arbeitsfähigkeit (act. 8.2/44, S. 2 ff.). 4.2